Eingriffe in Natur und Landschaft

Funkmast Waldfrieden

Tonabbau in Pye
Windkraftanlage Lechtenbrink

Neubau Wohngebäude
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzrechtes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Messgröße für Eingriffe ist somit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes mit den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen und Tiere (Arten und Lebensgemeinschaften), biologische Vielfalt, Landschaftsbild in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit.
Zu den Eingriffen zählen Straßenbauvorhaben, der Neubau oder die wesentliche Erweiterung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebäuden, der Bau von Windkraftanlagen und Funkmasten, der Abbau von Bodenschätzen (Gestein, Sand, Ton), Bodenauffüllungen, der Ausbau von Gewässern (Gewässerbegradigungen, Verrohrungen).
Mit diesen Eingriffen erfolgen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wie Bodenversiegelung, Verlust von Freiflächen, Gehölzbeseitigungen, Waldverlust, Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen, Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
Rechtliche Grundlage der Eingriffsregelung sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG §§ 13 bis 19) mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG §§ 5 bis 7). Ziel der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung ist es, der nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu sichern.
Hierbei gilt grundsätzlich das Vermeidungsgebot. Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Zur Vermeidung zählt die Nichtinanspruchnahme von Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz wie besonders geschützte Flächen und Objekte (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Wallhecken, besonders geschützte Biotope, Natura 2000 Gebiete) sowie vorhandene wertvolle Strukturen oder Lebensräume besonders geschützter Pflanzen und Tiere.
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. (Ersatzzahlung). Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen sich an den Funktionen und Werten des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes orientieren, die vom Eingriffsvorhaben beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, möglichst ähnliche Funktionen und Werte in dem betroffenen Naturraum wieder herzustellen.
Zu den geeigneten Kompensationsmaßnahmen zählen die Neuanlage von Biotopen, die Ergänzung oder Verbesserung geeigneter Lebensräume und Lebensstätten, die Neuanlage oder Ergänzung landschaftstypischer Landschaftsbildbestandteile. Konkrete Maßnahmen können sein: Entsiegelungsmaßnahmen, Anlage einer Obstwiese, Anpflanzung eines Feldgehölzes, Anpflanzung einer Hecke, landwirtschaftliche Extensivierungsmaßnahmen.