Die Anerkennung der Vaterschaft richtet sich nach dem deutschen Recht, wenn das Kind in Deutschland lebt oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil Deutscher ist oder dem deutschen Recht unterliegt.
Ist die Kindsmutter ledig, kann die Vaterschaft problemlos anerkannt werden.
Ist die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Vaterschaft nur anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag anhängig ist.
-
Erklärung des Vaters
Der Vater des Kindes muss die Vaterschaft persönlich und in beurkundeter Form anerkennen. Dies ist sowohl vor als auch nach der Geburt möglich.
-
Zustimmung der Mutter
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.
-
Zustimmung des Kindes
Ist das Kind unter 14 Jahre alt, reicht die alleinige Zustimmung der Mutter, ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind auch zustimmen.
-
Zustimmung des Ehemannes
Der Mann, der nicht der Kindsvater ist, aber zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, muss ebenfalls eine Erklärung abgeben. Ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft ist dann nicht mehr erforderlich.
Wirksamkeit
Die vor der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Anerkennung des Kindes einer verheirateten Frau wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Rechtsfolgen
-
Verwandtschaft
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Kind und Vater mit unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Folgen ein.
-
Sorgerecht
Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Tun sie dies nicht, bleibt die Mutter die gesetzliche Vertreterin des Kindes.
-
Staatsangehörigkeit
Ist der Vater Deutscher, hat ein nach dem 30. Juni 1993 geborenes Kind von Geburt an die deutsche Staatsbürgerschaft.
Ein nach dem 31. Dezember 1999 geborenes Kind einer ausländischen Mutter erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der ausländische Vater seit acht Jahren in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
-
Name des Kindes
Ist die Mutter Deutsche, behält das Kind den Familiennamen, den es mit seiner Geburt erworben hat. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind jedoch mit Zustimmung des Vaters seinen Namen erteilen.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim städtischen Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien oder beim Standesamt vorgenommen werden.
Die Geburtenabteilung ist zum 22 April 2013 in das Stadthaus 2 gezogen.
Weitere Informationen:
Standesamt
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr (ohne Termine)
Donnerstag von 14 bis 17.30 Uhr (nach vorheriger Terminabsprache)
Bis auf Weiteres sind freitags die Bereiche "Anmeldung von Eheschließungen", "Besondere Personenstandsangelegenheiten" und die Urkundenstelle des Standesamtes geschlossen.
Barrierefreiheit:
Behindertengerechtes Parken: ja, in der Tiefgarage
Behindertengerechter Zugang: ja
Behindertengerechtes WC: ja
Busverbindung:
11, R11, 12, 13 - Rißmüllerplatz
Parken:
Stadthausgarage