Das Führungszeugnis ist ein Auszug über die zu Ihrer Person im Bundeszentralregister gespeicherten Daten. Das Register enthält Erkenntnisse zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen.Zu welchem Zweck benötige ich ein Führungszeugnis und wie bekomme ich es?
In der Regel wird ein Führungszeugnis zur Einstellung bei einem Arbeitgeber benötigt oder zur Vorlage bei Behörden für bestimmte Zwecke. Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Generalbundesanwalt (Bundeszentralregister) in Bonn ausgestellt.
Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich zu stellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Personen unter 18 Jahren ist das persönliche Erscheinen eines Sorgeberechtigten erforderlich.
Soll das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden, ist der genaue Verwendungszweck und die genaue Anschrift gegebenenfalls mit Abteilungsangabe dieser Behörde anzugeben.
Die Übersendung des Führungszeugnisses wird in etwa zwei Wochen erfolgen.
Die verschiedenen Belege
N: Wenn das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (wie für die Einstellung bei privatem Arbeitgeber, Einschreiben bei der Universität/Hochschule, für private Zwecke, Anerkennung Kriegsdienstverweigerer).
O: Wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde. Es enthält mehr Angaben als bei Belegart N, insbesondere Verwaltungsgerichtsentscheidungen und Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe.
P: Wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, der Antragsteller jedoch zuvor bei einem Amtsgericht seiner Wahl das Führungszeugnis einsehen und über die weitere Verwendung entscheiden will.
Erweitertes Führungszeugnis
Seit dem 1. Mai 2010 kann ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 32 a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorgesehen ist oder
2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesamtes für Justiz.
Benötigte Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Gebühren:
13 Euro
Weitere Informationen:
Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof