Die Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück ist für die Regelung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger verantwortlich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren ersten Wohnsitz in Osnabrück haben. In Osnabrück ist die Ausländerbehörde auch gleichzeitig Meldebehörde für Nichtdeutsche, da in den meisten Fällen melde- und ausländerrechtliche Dinge zusammen abgewickelt werden.
In Osnabrück leben etwa 15500 Ausländerinnen und Ausländer, die aus rund 140 verschiedenen Nationen stammen. Das entspricht einem Anteil an der Gesamteinwohnerzahl von etwa 9,5 Prozent.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde sind Ansprechpersonen für alle mit dem Ausländer- und Asylverfahrensrecht zusammenhängenden Fragen.
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bis dahin geltenden Ausländerrecht:
- Reduzierung der Zahl der Aufenthaltstitel auf nur noch drei Aufenthaltstitel. Statt der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der Aufenthaltsberechtigung wird nur noch unterschieden zwischen dem Visum, der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis.
- Die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wurden abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht. Unionsbürger erhalten von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht.
- Einführung von Integrationskursen (Anspruch oder. Verpflichtung) für Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
- Das bisherige zweigleisige Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird mittels eines internenen Zustimmungsverfahrens zusammengeführt. Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat oder die Erwerbstätigkeit keiner Zustimmung bedarf.
- Hochqualifizierte können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Selbständigen kann bei einer Investition von mindestens 1 Millionen Euro und der Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Studierende erhalten die Möglichkeit, nach erfolgreichem Studienabschluss bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu bleiben.
- Opfern staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung wird gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention der Flüchtlingsstatus gewährt. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird als Verfolgungsgrund anerkannt. Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des sogenannten "kleinen Asyls" wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer Verfestigung führen kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Inhaber des sogenannten "kleinen Asyls" erhalten - wie bislang nur die Asylberechtigten - ungehinderten Arbeitsmarktzugang. Vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Asylberechtigte und Inhaber des sogenannten "kleinen Asyls" wird überprüft, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben.