- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (beispielsweise Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte)
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn der Lebensunterhalt nicht
- aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners
bestritten werden kann.




