Das niedersächsische Gesetz über das Blindengeld sieht seit dem 1. Januar 2009 eine pauschale Leistung vor für Personen, die blind oder so gravierend sehbehindert sind, dass ihnen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "Bl" zuerkannt wurde
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von monatlich 320 Euro
- ab Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von monatlich 265 Euro
- für Heimbewohner in Höhe von monatlich 100 Euro
Das Blindengeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt Wenn die Pflegekasse Leistungen erbringt, werden diese jedoch angerechnet, und zwar in Fällen der Pflegestufe I bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit monatlich 130 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit monatlich 135 Euro. In Fällen der Pflegestufe II oder III werden die Leistungen der Pflegekasse bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit monatlich 170 Euro, nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 165 Euro angerechnet.
Anträge auf Zahlung des Blindengeldes nimmt die Stadt Osnabrück für Betroffene entgegen, die in Osnabrück wohnen. Antragsteller wenden sich bitte an den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Fachdienst Besondere Sozialleistungen, Stadthaus 2, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück. Heimbewohner wenden sich bitte an die Stelle, die auch für die Übernahme der Heimkosten zuständig ist.
Der Antrag auf Erteilung des Merkzeichens "Bl", der beim Versorgungsamt zu stellen ist, dient gleichzeitig als formloser Antrag auf Blindengeld.
Seit dem Jahr 2005 hat das Land Niedersachsen ergänzend einen Blindenhilfefonds eingerichtet, aus dem einmalige Leistungen in besonderen Situationen erbracht werden können. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden, Postfach 2140, 27821 Verden, Telefon 04231 140.
Ergänzend zum Landesblindengeld besteht Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII. Buch, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.