Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dieses beinhaltet (neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe) ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht. Das Leistungsniveau ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich nur um eine vorübergehende Hilfegewährung handelt, deutlich eingeschränkt .
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ?
Die leistungsberechtigten Personenkreise sind in § 1 AsylbLG abschließend aufgezählt. Sie müssen sich im Bundesgebiet aufhalten und
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen, die Einreise jedoch nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sein, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehepartner, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in oben genannten Personen sein, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes gestellt haben.
Wofür werden Leistungen gewährt ?
Die Leistungen umfassen
- den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts,
- einen monatlichen Taschengeldbetrag von derzeit 40,90 Euro ab dem 15. Lebensjahr beziehungsweise 20,45 Euro bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Kosten zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
- Sonstige Leistungen im Einzelfall
Wie werden die Leistungen gewährt ?
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass sämtliche Leistungen grundsätzlich in Form von Sachleistungen gewährt werden. Dieses Prinzip gilt auch für die Unterkunft, das heißt, obligatorisch ist eine Unterbringung im Flüchtlingswohnheim. Lediglich das monatliche Taschengeld wird in bar ausgezahlt.
Gibt es weitergehende Ansprüche ?
- In besonderen Fällen ist das Sozialgesetzbuch XII auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, es sei denn, sie haben die Dauer des Aufenthaltes selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst.
- Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis) genießen, unterfallen dem Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) beziehungsweise der Sozialhilfe (SGB XII). Weitere Informationen dazu erhalten sie bei der ArbeitGemeinschaft für Osnabrück.
Wo und wie können Anträge gestellt werden ?
Antragsteller, die der Stadt Osnabrück zugewiesen sind, können sich an das Team für Flüchtlinge im Fachbereich Soziales und Gesundheit wenden:
Weitere Informationen:
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Öffnungszeiten:
montags, mittwochs und freitags von 8.30 bis 12 Uhr,
donnerstags von 14 bis 17.30 Uhr
Barrierefreiheit:
Behindertengerechtes Parken: ja
Behindertengerechter Zugang: ja
Behindertengerechtes WC: ja
Verbindungen:
Buslinien: 11, R11, 12, 13
Haltestelle: Rißmüllerplatz
Parken:
Stadthaus-Garage
Zentrale Auskunftsstelle:
Telefon: 0541 323-2500
Fax: 0541 323-4335