Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich, um Erbe zu werden. Erbe wird man per Gesetz oder durch Testament oder Erbvertrag.
In der Praxis ist der Erbschein aber als amtliches Zeugnis ein sicheres Beweismittel, dass man tatsächlich Erbe ist. Zudem ist er häufig Voraussetzung dafür, dass Rechtsgeschäfte mit Dritten über das ererbte Vermögen abgewickelt werden können. So wird etwa eine Bank eine Verfügung über das Konto des Verstorbenen nur zulassen, wenn sie sicher sein kann, dass der als Erbe Auftretende auch wirklich Erbe ist. Hat der Erbe eine Bankvollmacht auf den Todesfall des Verstorbenen, benötigt er keinen Erbschein.
Antrag
Ein Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Zuständig ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbenen seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Verstorbene keinen festen Wohnsitz, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er sich zuletzt aufgehalten hat. Wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Gesetzliche Erben benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis
- Sterbeurkunde des Erblassers (für den Todeszeitpunkt)
- Familienstammbuch mit allen Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden (für das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen)
- Angaben über eventuell vorhandene Personen, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde
- Angaben über eventuell vorhandene Testamente oder Erbverträge
- Angaben über einen eventuell geführten Rechtsstreit über das Erbe
- Angaben über den eheliche Güterstand, der mit dem Verstorbenen bestanden hat
Erben durch Testament oder Erbvertrag benötigen folgende Unterlagen:
- Testament oder Erbvertrag
- Sterbeurkunde
- Angaben darüber, ob Kenntnis über andere Testamente besteht
- Angaben über einen eventuell geführten Rechtsstreit über das Erbe