Verfahren:
Vor der Beantragung von Sozialhilfe sind sämtliche vorrangigen Leistungen zu beantragen beziehungsweise in Anspruch zu nehmen. Das sind natürlich in erster Linie die Leistungen der Pflegekasse. Sie sollten deshalb bei ihrer zuständigen Pflegekasse (also dort, wo auch Ihre Krankenkasse ist) eine Begutachtung des Pflegebedürftigen beantragen. Diese Begutachtung wird dann in der eigenen Wohnung oder im Heim durchgeführt. Das Ergebnis dieser Begutachtung ist für das Sozialamt verbindlich.
Wenn Sie feststellen, dass durch eigene Mittel und Leistungen der Pflegekasse keine Kostendeckung erreicht wird, sollten Sie parallel dazu unverzüglich einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, denn Sozialhilfe wird erst ab Bekanntwerden des Bedarfes beim Träger der Sozialhilfe gewährt. Das können Sie auch vorsorglich tun, zum Beispiel wenn noch nicht klar ist, wie das Gutachten der Pflegekasse ausfällt.
Zuständigkeit:
Den Antrag stellen Sie bitte dort, wo der Pflegebedürftige seine Wohnung hat beziehungsweise hatte, bevor er zum Beispiel in ein Heim gezogen ist. Wenn jemand also von Osnabrück direkt in ein Heim in Bayern zieht, ist trotzdem die Stadt Osnabrück für die Bearbeitung des Antrages zuständig, auch dann, wenn der Pflegebedürftige schon zwei Jahre in diesem Heim lebt.
Was brauchen wir?
Das Sozialamt benötigt alle Unterlagen über die persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers bzw. seines Ehegatten oder Lebenspartners. Das sind beispielsweise Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge, Mietvertrag, Familienstammbuch, Ausweise, Bescheid der Pflegekasse usw. Lassen Sie sich bitte auch eine Vollmacht des Pflegebedürftigen ausstellen.
Unterhalt
Es gehen viele Gerüchte um, wie weit Kinder zu Unterhaltszahlungen ihrer pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden können. Das Sozialamt schreibt alle Kinder an und prüft, ob sie zu Unterhaltszahlungen in der Lage sind. Nur wer von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen her gesehen zahlungsfähig ist, ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wir verzichten hier auf Beispielsberechnungen, weil die sich nach dem Wohnort des Kindes richten. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Unterhaltssachbearbeiterin unter der Rufnummer 0541 323-2440.
Fragen?
Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachdienst "Besondere Sozialleistungen" des Fachbereichs Soziales und Gesundheit der Stadt Osnabrück. Die Sprechzeiten finden Sie unten, es lässt sich aber nach Absprache auch ein anderer Termin vereinbaren.