Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach Paragraph 72 SGB XII. Die Blindenhilfe für Volljährige beträgt ab dem 1. Juli 2012 monatlich 628,42 Euro, für Heimbewohner monatlich 314,76 Euro. Für Personen unter 18 Jahren gelten abweichende Beträge.
Falls daneben Anspruch auf Landesblindengeld besteht, wird der Betrag hierauf angerechnet. Auch Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet, und zwar mit 70 Prozent des Pflegegeldes bei Pflegestufe I, bei Pflegestufe II oder III mit 50 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegestufe II.
Da die Blindenhilfe eine Leistung nach dem SGB XII ist, ist sie aber auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.
Die dafür maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 764 Euro (seit 1. Januar 2013), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 268 Euro (seit 1. Januar 2013) pro Person für weitere Haushaltsangehörige. Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf die Blindenhilfe angerechnet.
Der Vermögensfreibetrag beträgt 2600 Euro zuzüglich weiterer Beträge für Haushaltsangehörige.