Für Personen, die nicht oder nicht mehr krankenversichert sind und die die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht allein aufbringen können, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten.
Die Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 ff Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII) sind jedoch – anders als die Leistungen der Krankenkassen – abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.
Deshalb ist in jedem Fall nicht nur der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung erforderlich, sondern auch die Vorlage von Belegen über die wirtschaftliche Situation.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beauftragt das Sozialamt eine gesetzliche Krankenkasse, die vom Leistungsberechtigten gewählt werden kann, mit der Abwicklung der Leistungen. Auf diesem Wege ist gewährleistet, dass die Leistungsberechtigten hinsichtlich des Umfangs der Leistungen, aber auch hinsichtlich der Verpflichtung zu Zuzahlungen, den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt werden.