Im Zuge der Hartz IV-Reformen wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) abgelöst. Durch die Neufassung des SGB XII hat nur noch ein sehr eingeschränkter Personenkreis Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da alle erwerbsfähigen Personen (Arbeitslosengeld II) sowie alle Personen über 65 Jahren oder mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) anderweitige vorrangige Ansprüche geltend machen können.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat,
- wer vorübergehend erwerbsunfähig ist,
- über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt
- und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Was beinhaltet die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
- die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Bedürfnisse des täglichen Lebens
- einmalige Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Bekleidung sowie Klassenfahrten
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge für die Vorsorge der Alterssicherung
- Hilfen in Sonderfällen.
Wie setzt sich die Hilfe zum Lebensunterhalt zusammen?
Der Bedarf der anspruchsberechtigten Personen setzt sich zusammen aus
- den Regelsätzen, deren Höhe nach dem Alter gestaffelt sind (Eckregelsatz derzeit 347 Euro),
- den angemessenen Unterkunftskosten (einschließlich Nebenkosten),
- den angemessenen Heizkosten.
Wie wird der Hilfebetrag ermittelt ?
Von dem ermittelten Bedarf werden sämtliche Einkünfte abgezogen. Das Ergebnis stellt den Betrag dar, der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird. Sollte ausreichendes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Hausgrundstücke, Lebensversicherungen et cetera) vorhanden sein, so ist dieses Vermögen zunächst einzusetzen.
Weitere Informationen:
Fachbereich Soziales und Gesundheit
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donnerstags von 14 bis 17.30 Uhr
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Behindertengerechtes Parken: ja
Behindertengerechter Zugang: ja
Behindertengerechtes WC: ja
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Parken:
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