Das Erbbaurecht gibt Ihnen das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten. Die Verträge haben häufig eine Laufzeit von 80 oder 99 Jahren. Dafür zahlen Sie einen jährlichen Erbbauzins. Die Höhe wird bei Vertragsschluss für die gesamte Zeit festgelegt und liegt zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes. Der Vertrag enthält häufig eine Anpassungsklausel, damit die Höhe mit den Jahren angepasst werden kann, da nicht erwartet werden kann, dass der Erbbauzins über so viele Jahre konstant bleibt.
Das Erbbaurecht kann
- weiter veräußert werden
- vererbt werden
- belastet werden
- verlängert werden
- vorzeitig beendet werden oder
- vertragsgemäß auslaufen, wenn Sie sich mit dem Grundstückseigentümer darüber einigen.
Endet das Erbbaurecht, erhalten Sie eine Entschädigung für Ihre Bauwerke.
Welche Gebäude Sie bauen dürfen, wird ausdrücklich im Erbbaurechtsvertrag geregelt. Gebaut werden dürfen üblicherweise Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser mit Carports oder Garagen.
Die Bebauung muss dem Bebauungsplan entsprechen. Sie werden Eigentümer des von Ihnen gebauten Gebäudes.
Erbbaurechts-Grundstücke sind überwiegend im Besitz der Gemeinde, der Kirchen oder des Landes Niedersachsen. Es gibt jedoch auch private Eigentümer von Grundstücken, die diese gegen Zahlung von Erbpacht den Bauherren überlassen. Das Erbbaurecht ist in der Erbbaurechtsverordnung geregelt und wird in das Grundbuch eingetragen.




