So kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob ein Grundstück hinsichtlich der späteren Nutzung Ihres geplanten Bauvorhabens überhaupt bauplanungsrechtlich geeignet ist oder ob das geplante Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich notwendigen Grenzabstände einhält. Die zur Prüfung gestellten Fragen müssen zwingend konkret und selbstständig zu beantworten sein. Hier gilt der Grundsatz: Je konkreter die Fragestellung, desto konkreter die Antwort. Eine Bauvoranfrage, mit der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens so umfassend wie im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden soll, ist nicht Sinn des Verfahrens.
Durch die Bauvoranfrage erhalten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft in Form eines Bauvorbescheides. Dieser Bescheid ist drei Jahre gültig. In dieser Zeit kann ein Bauantrag für das geplante Bauvorhaben nicht aus baurechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt werden, über die im Bauvorbescheid bereits positiv entschieden wurde, selbst wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat.
Der Bauvorbescheid wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag für das geplante Bauvorhaben bei der Stadt Osnabrück eingereicht wird.
Erforderliche Unterlagen:
Die für die Beurteilung der Bauvoranfrage notwendigen Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück zweifach einzureichen. Die Bauvorlagen müssen nicht zwangsläufig von einem Entwurfsverfasser gefertigt werden, insbesondere dann, wenn es nur um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines nur allgemein bezeichneten Vorhabens (zum Beispiel ein Einfamilienwohnhaus) geht.
Kosten:
Die Kosten eines Bauvorbescheides ergeben sich aus der Niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO). Die entsprechende Gebühr kann dabei unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im späteren Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.




