Denkmale gibt es in verschiedenen Formen. Baudenkmale sind bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude oder Gebäudegruppen, an deren Erhaltung wegen Ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung (zum Beispiel als wichtige Zeitzeugen oder besondere Baukonstruktionen) ein öffentliches Interesse besteht. Bei Bodendenkmalen kann es sich zum Beispiel um alte Brunnen, Wege oder Gräber handeln. Der Fachdienst Bauordnung hat eine Liste aller auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück liegenden Denkmale und steht für Auskünfte zur Verfügung.
Umfang des Denkmalschutzes
Im Sinne des Denkmalschutzes besteht eine generelle Erhaltungspflicht für Baudenkmale. Für Eingriffe in Baudenkmale oder in die Umgebung von Baudenkmalen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen. Sollte darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich sein, wird diese gegebenenfalls gemeinsam mit der denkmalrechtlichen Genehmigung erteilt.
Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
- ein Bau- oder Bodendenkmal verändern, instand setzen, wiederherstellen oder beseitigen,
- ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
- die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
- in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
Das bedeutet, dass auch für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gegebenenfalls genehmigungsfrei sind, wie zum Beispiel der Ersatz oder der Austausch von Fenstern, Fassadenanstriche oder die Erneuerung der Dacheindeckung, eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Untere Denkmalschutzbehörde für den Bereich Stadt Osnabrück ist der Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege.
Erforderliche Unterlagen:
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist schriftlich und in zweifacher Ausfertigung einzureichen
Ihm müssen unter Anderem folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Antragsformular
- Lageplan
- Umfassende Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- Bauzeichnungen, aus denen der Bestand, die abzubrechenden Bauteile sowie die Neubauteile eindeutig hervorgehen (sofern erforderlich)
- Kostenvoranschläge (sofern vorhanden)
Steuerliche Vergünstigungen
Aufwendungen für den Erhalt von Baudenkmalen können zu Steuervergünstigungen führen. Voraussetzung ist, dass vor Beginn der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde und die Maßnahme entsprechend der Genehmigung denkmalgerecht ausgeführt wurde. Eine Bescheinigung über die angefallenen und zum Erhalt des Denkmals notwendigen Kosten für das Finanzamt kann nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragt werden. Dabei sind die Originalrechnungen einzureichen.
Kosten
Für die denkmalrechtliche Genehmigung fallen keine Kosten an. Eine steuerrechtliche Bescheinigung ist gebührenpflichtig.